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Verlängerung Planungszonen

30. November 2021

Der Gemeinderat Schönengrund beschloss an der Sitzung vom 16. November 2021 in Anwendung von Art. 54 ff. des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (bGS 721.1 - Baugesetz; BauG) die Verlängerung der Planungszone für folgende Grundstücke oder Teilgrundstücke gemäss dem Plan «Kommunale Planungszonen»:

Parzellennummern: 15, 79, 357, 377, 381

Gemäss dem revidierten kantonalen Richtplan verfügt die Gemeinde Schönen­grund über eine zu grosse Bauzone und ist angewiesen, Bauzonenreserven der Wohn-, Misch- und Kernzonen von mindestens 1.6 ha auszuzonen.

Die Planungszone bezeichnet jedoch auch Grundstücke, bei welchen im Rahmen der Ortsplanungsrevision eine Zuweisung zu einer anderen Nutzungszone geprüft wird und bezweckt als sichernde Massnahme die Wahrung der Planungs- und Beurteilungsfreiheit der Planungsbehörde im Hinblick auf die dargelegte Planungsabsicht. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was eine allfällige spätere Zuweisung zu einer anderen Nutzungszone verunmöglichen würde. Baubewilligungen für neue Bauten, Anlagen oder Nutzungen gemäss der bisherigen Zonenordnung können nicht mehr erteilt werden (Art. 54 Abs. 1 BauG). Werden Pläne oder Reglemente (insbesondere Nutzungspläne und dazugehörige Reglemente) während der Geltungsdauer der Planungszone öffentlich aufgelegt, so verlängert sich die Wirksamkeit der Planungszone bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Pläne oder Reglemente (Art. 55 Abs. 2 BauG).

Die Planungszonen können nach Art. 55 Abs. 2 BauG für die Dauer von zwei weiteren Jahren verlängert werden. Die Erstellung des kommunalen Richtplans hat sich verzögert. Aktuell befindet er sich in der Vorprüfung beim Departement Bau und Volkswirtschaft und wird demnächst der Bevölkerung für die öffentliche Mitwirkung vorgestellt.

Die bestehenden Planungszonen, welche am 18. Dezember 2018 vom Gemeinderat erlassen worden sind, werden um zwei Jahre, bis 20. Dezember 2023, verlängert.

Die Verlängerung des Erlasses und der Perimeter der Planungszonen kann vom 3. Dezember 2021 bis 3. Januar 2022 auf der Gemeindekanzlei, Unterdorf 5, eingesehen werden. Die betroffenen Grundeigentümer werden schriftlich benachrichtigt.

Während der Auflagefrist kann gegen die Verlängerung der Planungszonen bei der Gemeindekanzlei zuhanden des Gemeinderates, Unterdorf 5, 9105 Schönen­grund, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 111 BauG). Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Allfällige Einsprachen und Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 4 BauG).

16. November 2021                                                    Gemeinderat Schönengrund

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